Landkarte Alex Travel

Allgemeine Geschäftsbedingungen Alex Travel

Geltungsbereich

1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Alex Travel gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Reisende sind Personen, die einen Vertrag bzw. einen Vorvertrag über Reiseleistungen mit uns als Reisevermittler bzw. als Reiseveranstalter über Reisen abschließen, bzw. auch jede weitere Person, in deren Namen jene Person einen Vertrag eingeht, und jede Person, die einer dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (der Erwerber).
3. In unserer Tätigkeit als Reisevermittler übernehmen wir die Verpflichtung, uns um die Besorgung eines Anspruches auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hoteliers usw.) zu bemühen. Leistungsgegenstand ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
4. Als Reiseveranstalter bieten wir unseren Kunden touristische Einzel- bzw. Pauschalleistungen als Eigenleistungen an und verpflichten uns, diese entsprechend der Reisebeschreibung im Katalog bzw. Prospekt zur Verfügung zu stellen.
5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
A. Reisevermittlungstätigkeit

1. Vertragsabschluss

1.1. Der Vermittlungsvertrag zwischen Reisenden und Alex Travel kommt zu dem Zeitpunkt zustande, zu welchem die Anmeldung von Alex Travel schriftlich bestätigt wurde. Die Anmeldung hat auf dem dazu bestimmten Anmeldeformular zu erfolgen. Die Buchung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet.
Mit der Bestätigung über den Reisevertrag sind die Informationspflichten des Reisevermittlers bzw. Reiseveranstalters abgedeckt. Diese Bestätigung beinhaltet insbesondere den Firmenwortlaut/Produktnamen, die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers.
1.2. Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 10% zu leisten, die Restzahlung hat bis spätestens 14 Tage vor Reisebeginn auf dem Konto des Reiseveranstalters einzulangen.
1.3. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung kommen.

2. Informationen

2.1. Als Reisevermittler bzw. -veranstalter informieren wir unsere Kunden gerne über die geltenden Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Impfvorschriften in Zusammenhang mit der Reise. Jeder Teilnehmer ist allerdings selbst für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.
2.2. Als Reisevermittler sind wir bestrebt, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des zu vermittelnden Vertrages bzw. auf die Gegebenheit der jeweiligen Destination nach bestem Wissen darzustellen.

3. Haftung

Die Haftung im Zuge der Vermittlungstätigkeit erstreckt sich auf
– die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
– die einwandfreie Besorgung von Leistungen unsererseits
– die Weiterleitung von Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
Wir haften ausdrücklich nicht für die Erbringung der vermittelten bzw. besorgten Leistung.

4. Leistungsstörung

Als Reisevermittler haften wir bei Verletzung der uns aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
B. Reiseveranstaltungstätigkeit

5. Vertragsschluss

Es wird auf die Bestimmung im Abschnitt A, Pkt. 1. verwiesen und es gelten die Absätze 1.1. und 1.2. auch für den Bereich des Reisevertrags zwischen uns als Reiseveranstalter und unseren Kunden.

6. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Sofern der Reisende gehindert ist, die Reise anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Veranstalter binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für bei der Übertragung entstehende Mehrkosten zur ungeteilten Hand.

7. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Es wird auf die Bestimmung im Abschnitt A, Pkt. 2. verwiesen und es gilt der Absatz 2.1. auch für den Bereich des Reisevertrags zwischen uns als Reiseveranstalter und unseren Kunden.
Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie den weiteren darin enthaltenen Informationen. Vom Katalog abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich in der Buchungsbestätigung festgehalten werden.

8. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

8.1. Gewährleistung:
Der Reisende hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Zur Durchführung der Verbesserung besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Kunden an einen Repräsentanten des Veranstalters.
8.2. Schadenersatz:
Verletzen wir als Veranstalter oder einer unserer Gehilfen schuldhaft eine aus dem Vertragsverhältnis obliegende Pflicht, so sind wir unseren Kunden gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden verpflichtet.
Soweit wir auch für andere Personen als unsere Angestellten einzustehen haben, haften wir nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei allen Wander-Reisen erfolgt die Teilnahme auf Basis eines selbständigen Wanderers / Bergsteigers. Alle Wanderungen erfolgen auf Eigenverantwortung und auf eigenes Risiko unter der Leitung des Reiseleiters. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Teilnehmer vorausgesetzt. Alex Travel übernimmt daher keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich im Rahmen des bergsteigerischen Teils einer Reise ergeben. Dies wird vom Reiseteilnehmer mit seiner Anmeldung bestätigt. Alle Reisen werden von Alex Travel gewissenhaft vorbereitet. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele wird seitens Alex Travel keine Garantie übernommen. Es liegt in der Natur der Reisen, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Buchenden bestehen bleiben.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft uns als Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer es wurden diese Gegenstände ausdrücklich in Verwahrung genommen.
Es wird daher unseren Kunden empfohlen keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.
8.3. Mitteilung von Mängeln:
Der Kunde hat jeden Mangel in der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem unserer Repräsentanten mitzuteilen. Dies ändert grundsätzlich nichts an den Gewährleistungsansprüchen, eine Verletzung der Rügeobliegenheit kann aber dem Kunden als Mitverschulden angerechnet werden und insofern allfällige Schadenersatzansprüche schmälern. An der Minderung des Schadens ist jedenfalls mitzuwirken. Allfällige Schadenersatzansprüche sind mit der Höhe des Reisepreises begrenzt.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich für die Kunden in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten die jeweiligen Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt beim Reisebüro den Mangel kenntlich zu machen und Abhilfe zu verlangen.
8.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze:
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
8.5. Reklamationsfrist:
Mängel bzw. Reklamationen sind bei sonstigem Verlust innerhalb von 4 Wochen nach Rückkehr uns als Veranstalter schriftlich anzuzeigen.

9. Schadenersatz

Ansprüche auf einen angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude nach §31e Abs 3 KSchG hat der Reisende ebenfalls innerhalb von vier Wochen nach Rückkehr schriftlich anzuzeigen, in jedem Fall verjähren diese in einem Jahr nach Rückkehr.

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1. Rücktritt des Reisenden:
a. Rücktritt mit Stornogebühr
Bei Stornierung durch den Reisenden entstehen folgende Kosten – sollte Alex Travel als Reiseveranstalter auftreten:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 25% vom Reisepreis,
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt 95%
Bei Nichterscheinen oder Storno am selben Tag 100% vom jeweiligen Reisepreis.
Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Bei Stellung von Ersatzteilnehmern entstehen nur Umbuchungsgebühren: Diese werden je nach Pauschalreise individuell berechnet und können mindestens € 50,- bis zu 50% des Reisepreises betragen.

Bei Stornierung durch den Reisenden entstehen folgende Kosten – sollte Alex Travel als Reisevermittler auftreten:

In diesem Fall gelten immer die Rücktritt und Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters, diese sind im Reisekatalog oder im Internet auf der jeweiligen Homepage des Reiseveranstalters angeführt
b. No-show
Wenn ein Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt hat, können mindestens 85% des Reisepreises einbehalten werden.
c. Rücktrittserklärung
Der Kunde, der eine Reise gebucht hat, hat im Falle eines beabsichtigten Rücktritts vom Vertrag aus einem der gesetzlichen Rücktrittsgründe oder aus sonstigen Gründen diesen mittels Schriftverkehrs oder telefonisch zu erklären. Für die Berechnung der Stornogebühr ist der Tag des Zugangs der Erklärung beim Veranstalter maßgeblich.
10.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt:
Der Veranstalter ist von der Vertragserfüllung befreit und kann ohne jegliche Schadenersatzansprüche von der Leistung zurücktreten, wenn im Prospekt eine Mindestteilnehmerzahl ausgewiesen wurde und wir vor dem im Prospekt im einzelnen bezeichneten Zeitpunkt den Reisenden über die Absage der Reise informiert haben. Ausschlaggebend ist der Abgang der Mitteilung an die Reisenden, für etwaige Schäden in Zusammenhang mit dem Zustellweg wird nicht gehaftet.
Im Falle des Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erhält der Reisende sein Geld zurück, ein darüber hinaus gehender Schadensersatz ist nicht möglich. Die Mindestbeteiligung beträgt bei Charterflügen 30 Personen, bei Linienflügen 10 Personen, bei Busreisen oder Tagesausflügen 20 Personen.
Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt, d.h. aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die wir als Reiseveranstalter keinerlei Einfluss haben und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, so können wir als Reiseveranstalter ebenfalls die Reise stornieren, ohne jeglichen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen usw.
10.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise:
Wir als Veranstalter werden von der Leistungserbringung dadurch befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise durch ungebührliches Verhalten die Durchführung der Reise – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

11. Änderungen des Vertrages

11.1. Preisänderungen:
Wir behalten uns vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von unserem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Mauten, Flughafentaxen oder die für Reiseveranstaltungen anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
11.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise:
Programmänderungen sind bei allen Reisen vorbehalten. Angegebene Reisezeiten und Reiseleiter sind unverbindlich.

12. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn die Reisenden haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.

13. Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden ergeben, ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht unseres Sitzes Strass zuständig.

14. Reisebürosicherungsordnung

Bei Alex Travel sind alle Kundengelder durch eine Bankgarantie gegen Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert.
Garantiegeber: Raiffeisen Regionalbank Achensee, Dorfstraße 38, 6212 Maurach.
Eintragungsnummer im Veranstalter-Verzeichnis des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten: GISA-Zahl 22487179

Gewerbeinhaberin: Zingerle Alexandra, 26.09.1970, Gewerbelizenz vom 10.12.1993

Abwickler: Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien Tel. +43 1 31725000

15. Schlussbestimmungen

15.1. Es gilt das österreichische Recht. Die jeweils gültigen ARB des Fachverbandes für Reisebüros gelten nur subsidiär, insbesondere hinsichtlich der dort angeführten Stornosätze.

15.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Reisenden einschließlich dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand 06/23

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